b) Die L.________strasse "B.________" zweigt unterhalb des Baugrundstücks von der N.________gasse ab und verläuft über die privaten Parzellen, die sie erschliesst. Gemäss dem Grundstücksdaten-Informationssystem Grudis lastet auf der Bauparzelle ein 1955 bzw. 1956 errichtetes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzellen Nrn. E.________, G.________, H.________, A.________, I.________, J.________, K.________ und M.________. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei "B.________" um eine privat erstellte und im Privateigentum verbliebene Erschliessungsstrasse zu den anstossenden Liegenschaften handelt.41 Für eine Widmung zum Gemeingebrauch bestehen keine Anhaltspunkte.