Gemeinde ohne grössere bauliche Investitionen. Die Vorinstanz hielt in Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids fest, "B.________" sei funktional eine Detailerschliessung für ca. sieben Wohnliegenschaften. Da sie altrechtlich erstellt und offenbar nicht dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei, gelte sie als Privatstrasse. Stützmauern o.ä. könnten bis an die Strasse gebaut werden. Bei der Erstellung von Ausfahrten und Parkplätzen müsse aber die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Dies sei hier nicht der Fall, da der Garagenvorplatz zum Parkieren genutzt werden könne. Damit werde im Übrigen auch die zulässige Parkplatzzahl gemäss Art. 51 BauV überschritten.