Auch die Gemeinde stellte sich in ihrem Amtsbericht unter Hinweis auf VGE 2017/317 auf den Standpunkt, dass es sich bei "B.________" um eine Privatstrasse ohne Gemeingebrauch handle und keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes nötig sei.40 Gemäss Erwägung 3 des letzteren Verwaltungsgerichtsentscheids muss der Strassenabstand gegenüber Strassen in privatem Eigentum dann eingehalten werden, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gemäss Art. 13 SG gewidmet wurden, was auch konkludent durch Duldung erfolgen könne; das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung genüge dafür aber ebenso wenig wie der (in jenem Fall langjährige) betriebliche Unterhalt durch die