Da die Strasse "B.________" nicht der Öffentlichkeit gewidmet worden sei, müsse der Strassenabstand gemäss VGE 2017/317 vom 7. Dezember 201838 nicht eingehalten werden.39 Auch die Gemeinde stellte sich in ihrem Amtsbericht unter Hinweis auf VGE 2017/317 auf den Standpunkt, dass es sich bei "B.________" um eine Privatstrasse ohne Gemeingebrauch handle und keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes nötig sei.40 Gemäss Erwägung 3 des letzteren Verwaltungsgerichtsentscheids muss der Strassenabstand gegenüber Strassen in privatem Eigentum dann eingehalten werden, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gemäss Art.