Er bezeichnete die Strasse "B.________" jedoch als Privatweg.36 In einer späteren Stellungnahme erläuterte er, die Strasse "B.________" sei vor 1971 gestützt auf gegenseitige Fuss- und Fahrwegdienstbarkeiten der Anwohnerinnen und Anwohner erstellt worden und verbleibe gemäss VGE 2018/308 vom 4. April 201937 im Privateigentum, selbst wenn es sich um eine Detailerschliessungsanlage handle, die mehrere Grundstücke mit Anlagen der Basiserschliessung verbinde. Da die Strasse "B.________" nicht der Öffentlichkeit gewidmet worden sei, müsse der Strassenabstand gemäss VGE 2017/317 vom 7. Dezember 201838 nicht eingehalten werden.39