a) Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes zunächst für die Erstellung einer Abstellnische für Kehrichtsäcke in der Südostecke der Bauparzelle, angrenzend an das Hochtrottoir der N.________gasse. Die Nische soll zur N.________gasse hin mit einer 0,45 m hohen Einfassungsmauer abgeschlossen werden. Nachdem die Vorinstanz zu erkennen gegeben hatte, dass ihrer Ansicht nach zur Strasse "B.________" der Strassenabstand gemäss Art. 80 SG eingehalten werden müsse,35 dehnte der Beschwerdeführer das Ausnahmegesuch auf Bauteile (Garage und Gästeparkplatz) entlang der Strasse "B.________" aus. Er bezeichnete die Strasse "B.______