Das Bauvorhaben muss nach der allgemeinen Regel von Art. 21 BauG so erstellt, betrieben und unterhalten werden, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Daher dürfen hier insbesondere keine Gefährdungen durch aus der Garage fahrende Fahrzeuge entstehen. Gegenüber öffentlichen Strassen gilt zudem das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 73 SG. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob die Strasse "B.________" als private oder öffentliche Strasse zu qualifizieren ist. Dies wirkt sich auch auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes aus (Erwägung 8).