e) Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die Verkehrssicherheit auf der Strasse "B.________" nicht gewährleistet. "B.________" sei nur drei Meter breit, dem Hang folgend gekrümmt, unübersichtlich, bergseitig mit Stützmauern und talseitig bereits von Häusern und Parkierungsanlagen eingeengt. Wo mit dem Bauvorhaben eine Verbreiterung erfolge, würden bei näherer Betrachtung zusätzliche Parkplätze erstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verkehrssicherheit mit dem Bauvorhaben gewahrt werde.