In Anbetracht der Praxis des Verwaltungsgerichts33 ist die damit resultierende Verkehrszunahme als verhältnismässig gering einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die Zufahrt zur Bauparzelle im vordersten Bereich, d.h. in unmittelbarer Nähe zur Einmündung in die N.________gasse liegt und die weiter hinten gelegenen Teile der Strasse "B.________" somit nicht belastet. Der Neubau soll an der Stelle des bestehenden Gebäudes errichtet werden und ein vergleichbares Volumen aufweisen. Daher ist davon auszugehen, dass die Brandbekämpfung gewährleistet ist. Im Fachbericht Brandschutz34 werden keine Vorbehalte zur Erschliessung geäussert.