a) Die Vorinstanz zieht mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 sinngemäss die genügende Erschliessung des Bauvorhabens mit der bestehenden Strasse "B.________" in Zweifel. Bei dieser handle es sich um eine Kiesstrasse. Die Einmündung von "B.________" in die N.________gasse weise weder eine Befestigung noch eine Entwässerung auf. Aus den Plänen gehe nicht hervor, ob und wie eine Strassensanierung vorgenommen werde.