Zumal die Westfassade des Bauvorhabens vom öffentlichen Raum aus nur auf dem Fussweg und allenfalls auf der L.________strasse "B.________" sichtbar ist, ist gestützt auf die Einschätzung der Gemeinde keine Beeinträchtigung des Strassen-, Quartier- oder Ortsbilds zu befürchten. Die maximale Gesamtbreite gemäss Art. 414 Abs. 3 GBR ist eingehalten. Das Projekt ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 414 GBR bewilligungsfähig; eine Ausnahmebewilligung ist nicht nötig. 7. Erschliessung