Nach Ansicht der Gemeinde, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist, ist dies mit der Projektänderung nun nicht mehr der Fall. Es besteht kein Anlass für Zweifel an dieser Einschätzung. Die Durchführung eines Augenscheins erscheint diesbezüglich weder nötig noch zielführend. Da eine geplante, noch nicht realisierte Gestaltung zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung sinnvollerweise gestützt auf die Planunterlagen. Diese zeigen bei der Westfassade ein beruhigtes Bild ohne störende Elemente. Zumal die Westfassade des Bauvorhabens vom öffentlichen Raum aus nur auf dem Fussweg und allenfalls auf der L.________strasse "B.___