Gemäss der Kommentierung zu Art. 414 GBR wird zwar das Strassen-, Quartier- bzw. Ortsbild u.a. durch Satteldächer ohne Traufveränderungen oder Einschnitte geprägt. Nach diesen Merkmalen hat sich die Dachgestaltung gemäss Art. 414 Abs. 1 GBR zu richten. Ein kategorischer Ausschluss von Einschnitten oder Traufveränderungen lässt sich daraus entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ableiten. Solche Elemente sind vielmehr dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie einen störenden Kontrast zum Strassen-, Quartier- oder Ortsbild darstellen. Nach Ansicht der Gemeinde, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist, ist dies mit der Projektänderung nun nicht mehr der Fall.