e) Art. 414 GBR untersagt nicht generell alle Unterbrechungen der Trauflinie, sondern schreibt vor, dass sich die Dachgestaltung nach den vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Den Ausführungen der Fachberatung der Gemeinde im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass damit ein unruhiges Erscheinungsbild, das mit dem Strassen-, Quartier- oder Ortsbild kontrastiert, vermieden werden soll. Mit den Anpassungen gemäss den Projektänderungen im Beschwerdeverfahren vermittelt die Westfassade nun ein deutlicher ruhigeres Bild.