Die Gemeinde vertritt mit Stellungnahme vom 22. März 2021 den Standpunkt, dass Art. 414 GBR mit den Anpassungen gemäss der Projektänderung eingehalten sei. Eine durchgehende Trauflinie werde nirgends gefordert oder vorgeschrieben. Die Vorinstanz ist hingegen gemäss Stellungnahme vom 9. Februar 2021 der Ansicht, dass im Grundsatz eine durchgehende Trauflinie gefordert werde und Ausnahmen von diesem Grundsatz besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG voraussetzten, die hier nicht gegeben seien. 27 Gemäss Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 28 Vorakten pag. 95