d) Nach Ansicht der Vorinstanz sind hinsichtlich der Unterbrechung der Trauflinie an der Westfassade die Ausnahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Das Interesse am Ortsbildschutz spreche dagegen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Im Ortsbild von Oberhofen fänden sich mannigfache Abweichungen von der im Kommentar zu Art. 414 GBR umschriebenen Dachgestaltung. Daher weiche die projektierte Dachgestaltung schwerlich vom Ortsbild ab. Aus Verhältnismässigkeitsgründen dürfe ein Bauabschlag nicht aufgrund der unterbrochenen Trauflinie an der Westfassade erteilt werden, sondern die diesbezügliche Gestaltung sei nötigenfalls mit einer Nebenbestimmung zu regeln.