Zwar handelt es sich beim Treppenhaustrakt aufgrund der Dimensionen nicht um eine An- oder Nebenbaute, für welche gemäss der Kommentierung auch eine vom Satteldach abweichende Dachform, insbesondere ein Flachdach, erlaubt wäre. Der Treppenhaustrakt bildet aber doch einen rückversetzten und niedrigeren Gebäudeteil. Das Pultdach passt gestalterisch zum Satteldach auf dem Hauptvolumen und ordnet sich diesem unter. Ein Satteldach auf dem Treppenhaustrakt erschiene nicht als ästhetisch bessere Lösung. Die geplante Gestaltungsweise entspricht somit dem mit der Kommentierung erläuterten Sinn und Zweck von Art. 414 Abs. 1 GBR. Eine Ausnahmebewilligung ist dafür nicht nötig.