b) Art. 414 GBR schreibt vor, dass sich die Dachgestaltung nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen (Abs. 1). Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene, d.h. auf der Höhe eines Dachgeschosses zulässig. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 35 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses; das Mass kann mit Zustimmung der Fachberatung oder auf Grund eines qualifizierten Verfahrens auf maximal 50 % erhöht werden (Abs. 3).