a) Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Fachberatung der Gemeinde in ästhetischer Hinsicht verschiedene Einzelaspekte des Bauvorhabens bemängelt hatte. Die Beanstandungen betrafen u.a. die Dachgestaltung. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Bewilligung von Ausnahmen von den Dachgestaltungsvorschriften (Art. 414 GBR).24 Diese betrafen ein Flachdach auf dem Treppenhaustrakt und die Unterbrechung der Trauflinie an der Westfassade. Die Fachberatung der Gemeinde vertrat die Ansicht, dass das Flachdach mit einem Schrägdach (bspw. Pultdach) ersetzt werden sollte.