und dass dieser Effekt bei talseitig vorgelagerten Gebäudeteilen noch verstärkt wird. Nach dem Gesagten ist dieser Effekt nicht dem Bauherrn anzulasten, soweit er auf die räumlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer kann daher nicht dazu verpflichtet werden, diese Wirkung mit der Gestaltung des Bauvorhabens auszugleichen, indem er Terrain abträgt und/oder die zulässige Gebäudehöhe nicht ausschöpft. Ein ästhetischer Mangel wäre dann anzunehmen, wenn der Bauherr eine unter den Gegebenheiten besonders nachteilige Gestaltungsweise wählt. Dies ist hier nicht der Fall. Der geplante Neubau wird – leicht abgedreht – dort platziert, wo sich das bestehende Gebäude befindet.