Im vorliegenden Fall ist die von der Vorinstanz beanstandete wuchtige Wirkung des Bauvorhabens vor allem auf die Hanglage und die natürliche Geländewölbung auf der Bauparzelle zurückzuführen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wirkung des steilen und auf der Bauparzelle nach aussen gewölbten Geländes mit dem Bauvorhaben deutlich zutage treten wird, kann anhand der Projektpläne nachvollzogen werden; der diesbezüglich beantragte Augenschein ist verzichtbar.