d) In Erwägungen 3 und 4 wurde einlässlich dargelegt, dass das massgebende Terrain auf den massgebenden Projektplänen korrekt eingetragen ist und das Bauvorhaben die zulässige Gebäude- und Firsthöhe einhält. Die Gebäudedimensionen als solche können somit nicht Anlass für gestalterische Kritik geben. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäudevolumen im Vergleich zum bestehenden Gebäude zunimmt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt werden kann, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür sprechen, wie zum Beispiel im Hinblick auf den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen.21