b) Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz das Erreichen einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 GBR aufgrund der Platzierung und Firsthöhe, dem Höhenunterschied zum Garagenbau und der Terraingestaltung mit Stützmauern verneinte. Damit war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG17) liegt nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich wohl auch weniger auf die Begründungsdichte als auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach mit dem Bauvorhaben keine gute Gesamtwirkung entstehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Ansicht falsch.