Die Fachberatung habe vielmehr festgehalten, dass sich das Bauvorhaben samt Freiraumgestaltung und Erschliessungslösung mit zwei Zugängen und der Parkierung in einem dem Hauptgebäude vorgelagerten Sockel grundsätzlich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfüge. Die Vorinstanz erläutere nicht und es sei daher weder nachvollziehbar noch überzeugend, weshalb sie zu einer abweichenden Meinung gelange, zumal sie – anders als die Fachberatung der Gemeinde – keinen Augenschein vorgenommen habe.