5. Ästhetik a) Gemäss dem angefochtenen Entscheid verstösst das Bauvorhaben gegen Art. 411 GBR, wonach zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehen muss. Daran hält die Vorinstanz auch nach den im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektänderungen fest. Sie begründet dies mit den Beanstandungen in den Amtsberichten der Gemeinde, welche sich auf die Dach- und Fassadengestaltung, die südostseitige Fenstereinteilung und die Pflanztröge im Dachgeschoss bezögen, sowie mit der Platzierung des Gebäudes im ohnehin steilen Gelände, wo es mit Stützmauern umgeben werde und als überhöht platzierter, dominanter Fremdkörper in Erscheinung trete.