f GBR) besteht kein Hinweis, wonach der Maximalwert von 1,2 m als Mittelwert zu verstehen sei. Auch wurden mit der bestehenden Regelung im Gemeindebaureglement die Artikel 5 und 6 BMBV über unterirdische bzw. Unterniveaubauten noch nicht umgesetzt, weshalb die Berechnungsweise bei Unterniveaubauten nach BMBV (Art. 6 und Anhang 1 BMBV) nicht massgebend ist. Das Rechtsamt ging daher bei seiner vorläufigen Einschätzung davon aus, dass eine unterirdische Baute an keiner Stelle mehr als 1,20 m über das massgebende Terrain ragen dürfe, ansonsten sie als Hauptbaute zu betrachten sei, wenn die für unbewohnte An- und Nebenbauten geltenden Dimensionen (Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR) überschritten sind.