nach Art. A122 Anhang GBR Gebäude oder Gebäudeteile, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen über ihren Zugängen mit ihrer Überdeckung höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende Terrain hinausragen. Als zulässiges Mass bestimmt Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR: "über massgebendem Terrain zulässig max. 1,2 m". Anders als für Untergeschosse (Art. 212 Abs. 2 Bst. f GBR) besteht kein Hinweis, wonach der Maximalwert von 1,2 m als Mittelwert zu verstehen sei.