a) Das Rechtsamt hatte zu früheren Projektvarianten mit Verfügungen vom 10. November 2020 und vom 30. März 2021 aufgrund summarischer Beurteilungen die vorläufige Einschätzung geäussert, dass die Garage nicht als unterirdische Baute gelten könne, weil sie auf der östlichen Seite das massgebende Terrain um mehr als 1,20 m überrage und damit das nach Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR zulässige Mass für unterirdische Bauten überschreite. Als unterirdische Bauten gelten 8/25 BVD 110/2020/163