Die zulässige Gebäudehöhe wird damit aber nicht überschritten, da für die Messung der Gebäudehöhe die Schnittlinie nach Art. A132 Abs. 1 Anhang GBR (vgl. auch Grafik) massgebend ist, die bei + 7,60 m bzw. 614,34 m.ü.M. liegt. Die Differenz zwischen massgebendem Terrain und höchstem Punkt der Dachkonstruktion wird mit der Firsthöhe begrenzt (Art. A132 Anhang GBR). Diese beträgt maximal 10 m und ist beim Treppenhaustrakt offensichtlich eingehalten. 4. Garage