Nach dem Gesagten ist die maximale Fassadenhöhe an der Ostfassade bei + 7,70 m (massgebendes Terrain auf + 0,70 m und Gebäudehöhe von 7 m), d.h. auf 614,44 m.ü.M. Gemäss VGE 2010/442 vom 21. Juni 2011 E. 3.5 wird damit die oberste horizontale Begrenzung des Gebäudes festgelegt. Darüber sind nur noch der Dachausbau und allenfalls erlaubte Attiken oder Aufbauten zugelassen. Da das Pultdach des Treppenhaustrakts quer zum Giebeldach des Haupttrakts geneigt ist, steigen die West- und die Ostfassade des Treppenhaustrakts zum Haupttrakt hin bis auf über 614,44 m.ü.M. an. Die zulässige Gebäudehöhe wird damit aber nicht überschritten, da für die Messung der Gebäudehöhe die Schnittlinie nach Art.