Da sowohl die südseitige Veranda als auch der nordseitige Treppenhaustrakt die für vorspringende Gebäudeteile geltenden Masse (Art. 212 Abs. 2 Bst. d GBR) übersteigen, sind sie bei der Ermittlung der west- und ostseitigen Fassadenmitte einzubeziehen. Die Fassadenmitte befindet sich demnach weiter hangwärts, als sie im Plan "Ansichten Ost & West" eingetragen ist. Bei der Westansicht spielt dies keine Rolle, da auch mit der im Plan eingetragenen Höhe des massgebenden Terrains die maximale Gebäudehöhe eingehalten wird (OK Pfette des Pultdachs + 7,60 m, massgebendes Terrain gemäss Projektplan + 1,03 m; Differenz = 6,57 m).