Die auf den Projektplänen dargestellte Höhe des massgebenden Terrains an den Fassaden lässt sich mit dem Grundbuchplan von 1951 (Beilage 20 des Beschwerdeführers) und der darauf abgestützten Darstellung in Beilage 21 des Beschwerdeführers vereinbaren. Gemäss den Plänen "Ansichten Süd & Nord", "Ansichten Ost & West" sowie "Schnitte" (alle rev. 4. Juni 2021 und mit Stempel des Rechtsamtes vom 28. Juni 2021) soll der (nach Südosten erweiterte) Vorplatz beim Bauvorhaben unverändert auf 606,74 m.ü.M. liegen. Diese Höhe entspricht auch der Höhe des Erdgeschoss-Bodens und dem in den Projektplänen definierten Nullpunkt (+/– 0,00 = 606,74 m.ü.M.).