Damit ist von – bescheidenen – künstlichen Terrainaufschüttungen nur direkt oberhalb der oberen und der mittleren Stützmauer auszugehen. Überall sonst, d.h. insbesondere bei der Garage, gilt das bestehende Terrain als massgebend für die Messung der Höhe. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich errechnen, dass die Mauerkrone der oberen Stützmauer auf 606,74 m.ü.M. liegt (-5,20 m ab dem Nullpunkt auf 611,94 m.ü.