Aus der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich die mit den bestehenden Stützmauern vorgenommene Terraingestaltung ablesen. Es handelt sich um relativ bescheidene Aufschüttungen direkt oberhalb der oberen (nördlichen) und der mittleren Stützmauer sowie um eine Abgrabung bei der unteren (südlichen) Stützmauer bei der bestehenden Parknische, mit der das Niveau des Parkplatzes dem Niveau des Erschliessungswegs angepasst wurde. Auch dies ist plausibel. Damit ist von – bescheidenen – künstlichen Terrainaufschüttungen nur direkt oberhalb der oberen und der mittleren Stützmauer auszugehen.