Demnach ist davon auszugehen, dass das natürliche Terrain vor der Erstbebauung in der Grundstücksmitte höher war als an der West- und der Ostseite der Parzelle, d.h. dass dieser Umstand entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Vermutung nicht einer künstlichen Aufschüttung bei Erstellung des bestehenden Gebäudes geschuldet ist. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich die mit den bestehenden Stützmauern vorgenommene Terraingestaltung ablesen.