Gemäss dem Grundbuchplan von 1951 war das Terrain bereits vor der Erstbebauung in der Grundstücksmitte höher als an der West- und der Ostseite. Der Beschwerdeführer hat den Grundbuchplan um eine Darstellung ergänzt, in der die Höhenlinien gemäss den Koten im Grundbuchplan von 1951 sowie die Höhenlinie 605 m.ü.M. gemäss GeoGIS13 und die bestehenden Stützmauern auf dem Baugrundstück eingetragen sind.14 Danach ist die natürliche Wölbung des Terrains im südwestlichen Bereich der Bauparzelle am stärksten ausgeprägt. Diese Darstellung lässt sich mit Kartenwerken von 1950 und früher, die beim Bundesamt für Landestopografie Swisstopo online verfügbar sind,15 vereinbaren.