Die Gemeinde hat sich zur Frage, ob das bestehende Terrain im Sinne von Art. 97 Abs. 2 aBauV angehoben worden ist, nicht geäussert. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 23. März 2021 geltend, das Baugrundstück befinde sich auf dem Scheitel einer Geländerippe und sei daher natürlich nach aussen gewölbt. Er hat u.a. einen Grundbuchplan mit Höhenkoten aus dem 11 Art. 97 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) in der per 1. August 2011 aufgehobenen Fassung 6/25 BVD 110/2020/163