Gemäss einer vorläufigen, summarischen Einschätzung des Rechtsamts scheine es daher, dass das Terrain in diesen Bereichen im Verhältnis zum natürlichen umgebenden Gelände angehoben worden sei und dass daher die Linie "best. Terrain Garagenflucht" im Bereich der Garage, der neuen Stützmauer und der Südfassade nicht mit dem massgebenden Terrain übereinstimme. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.