c) Vorliegend steht im Streit, ob das vor Baubeginn bestehende Terrain im Sinne von Art. 97 Abs. 2 aBauV sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben worden ist und daher die Bauhöhe nicht vom bestehenden Terrain, sondern von einem niedriger gelegenen Niveau zu messen ist, das dem ursprünglichen Niveau bzw. dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht.