97 Abs. 2 aBauV). Im letzteren Fall ist (ausser bei Einfriedungen, Stützmauern und dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken) vom ursprüngliche Terrain aus zu messen, wenn die Baubewilligung für die Auffüllung einen entsprechenden Vorbehalt enthält; andernfalls ist vom Niveau aus zu messen, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht.