b) Die Gemeinde Oberhofen hat ihr Baureglement vom 1. Januar 2013 noch nicht an die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) angepasst. Art. A111 Anhang GBR bzw. dessen Marginalie verweist zur Bestimmung des massgebenden Terrains auf Art. 97 aBauV11 (vgl. Art. 34 Abs. 2 BMBV). Massgebend ist demnach grundsätzlich das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Anderes gilt, wenn das Terrain im Rahmen des Bauvorhabens abgegraben wird – dann ist vom fertigen Terrain aus zu messen (Art. 97 Abs. 3 aBauV) – oder wenn das vor Baubeginn bestehende Terrain sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben ist (Art. 97 Abs. 2 aBauV).