a) Der Regierungsstatthalter hat sich im angefochtenen Entscheid in Ziff. 2.5 unter dem Aspekt der (seiner Ansicht nach fehlenden) guten Gesamtwirkung auch mit dem Terrain befasst. Er hielt fest, das Projekt werde im ohnehin steilen Gelände mit Stützmauern umgeben. Es erscheine als überhöht platzierter, dominanter Fremdkörper. Deswegen werde die mit den Ästhetikvorschriften geforderte Einpassung ins Gelände nicht erreicht. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 führte der Regierungsstatthalter an, der heutige Zustand deute auf Geländeaufschüttungen hin. Das im Schnitt ausgewiesene "best. Terrain Mitte Parzelle" sei nicht plausibel.