Dies ist hier der Fall, da die Hauptmerkmale des Vorhabens (Zweckbestimmung, Erschliessung, Standort, Geschosszahl etc.) mit den Projektänderungen keine wesentliche Veränderung erfahren, die ein neues Baubewilligungsverfahren als nötig erscheinen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Projektänderung öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen wären. Zumal die Baupublikation einen Hinweis auf beantragte Ausnahmen vom Strassenabstand enthielt,10 kann eine erneute Publikation unterbleiben. Die BVD hat die Gemeinde und die Vorinstanz zur Projektänderung angehört. Sie kann diese selbst beurteilen oder zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen.