b) Nach Art. 43 BewD8 kann der Baugesuchsteller im hängigen Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren eine Projektänderung einreichen. Das geänderte Projekt tritt dann an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens und kann im selben Verfahren beurteilt werden.9 Vorausgesetzt ist, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Dies ist hier der Fall, da die Hauptmerkmale des Vorhabens (Zweckbestimmung, Erschliessung, Standort, Geschosszahl etc.) mit den Projektänderungen keine wesentliche Veränderung erfahren, die ein neues Baubewilligungsverfahren als nötig erscheinen lassen.