Der Regierungsstatthalter verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2021 auf eine Stellungnahme, ebenso die Gemeinde Oberhofen mit Schreiben vom 21. Mai 2021. Der Beschwerdeführer stellte sich mit Eingabe vom 4. Juni 2021 auf den Standpunkt, dass die Garage bei praxisgemässer Auslegung von Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR als unterirdische Baute zu betrachten sei. Die zulässigen Masse und Abstände seien eingehalten. Er stellte aber vorsorglich eine weitere Projektänderung in Aussicht, bei welcher die Ostfassade der Garage nicht mehr als 1,20 m über das massgebende Terrain hinausrage. Die diesbezüglichen Pläne reichte der Beschwerdeführer bereits ein.