9. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. März 2021 seine summarische, vorläufige Einschätzung mit, wonach die Garage gemäss der Projektänderung vom 20. Januar 2021 (Stempel des Rechtsamts) weder den Anforderungen an eine unterirdische Baute im Sinne von Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR5 entspreche noch die für An- und Nebenbauten gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR geltenden Masse einhalte. Die für Hauptbauten geltende maximale Gebäudebreite sei gemäss dieser Einschätzung bei der Garage nicht eingehalten, und auch der Grenzabstand und der Gebäudeabstand würden unterschritten. Ferner erscheine zweifelhaft, ob die maximale Gebäudelänge eingehalten sei.