Er reichte u.a. die Kopie eines Grundbuchplans aus dem Jahr 1951 mit Einzeichnung der Höhenkoten ein, der im Hinblick auf die Erstbebauung mit dem bestehenden Gebäude angefertigt worden sei. Dieser zeige, dass das Terrain weder im Bereich der Garagen noch der Südfassade des Bauvorhabens aufgeschüttet worden sei. Demnach sei das bestehende Terrain massgeblich für die Messung der Gebäudehöhe.