die Sichtbermen bei den Garagenausfahrten seien weiterhin ungenügend; es seien Beweismassnahmen zur Feststellung des natürlichen Terrains angezeigt. Die Gemeinde vertrat mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 die Ansicht, die baupolizeilichen Masse des Gemeindebaureglements seien eingehalten. Beim Fussweg sei kein öffentliches Interesse an einem ordentlichen Strassenabstand von 3,60 m erkennbar. Aufgrund der Topografie könne der Fussweg kaum zu einer öffentlichen Strasse ausgebaut werden. Das Festhalten am Strassenabstand erscheine daher nicht verhältnismässig.