Der östliche Garagentrakt werde im geänderten Projekt um einen Meter zurückversetzt. Falls er nicht als unterirdische Baute gelten könne, halte er doch die für unbewohnte An- und Nebenbauten geltenden Masse ein. Der Beschwerdeführer sei selber Eigentümer der südlichen Nachbarparzelle Nr. A.________ und könne demgemäss auch ein Näherbaurecht einräumen, sollte sich ein solches als erforderlich erweisen.