Schliesslich wies das Rechtsamt auch darauf hin, dass nach summarischer, vorläufiger Einschätzung die Garageneinfahrt auf der östlichen Seite das massgebende Terrain um mehr als 1,20 m zu überragen scheine und damit der Vorschrift in Art. 212 Abs. 2 Bst. b GBR über unterirdische Bauten nicht entspreche. Den Beteiligten wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung.